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OFFENER BRIEF AN DIE MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES

 

Entwurf zur vierten Änderung des Gentechnikgesetzes

 

Sehr geehrter Mitglieder des Ausschusses,

 

Nach Annahme des Gesetzentwurfes zur vierten Änderung des Gentechnikgesetzes durch das Bundeskabinett erfolgt am 16.01. 2017 die zweite Lesung im Bundestag und es findet öffentliche Anhörung im Bundestagsausschuss für Ernährung und Landwirtschaft statt. Die Entwicklungen und der Druck aus den öffentlichen Diskussionen erfüllen die im Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik e.V. (WGG) vereinigten Wissenschaftler mit großer Sorge.

 

Die opt-out-Richtlinie 2015/412 EU, die jetzt in das deutsche Gentechnikrecht implementiert wird, betrifft im Prinzip nur die kommerzielle Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Umwelt bzw. entsprechend dem gegenwärtigen Status dem kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dennoch sehen wir Wissenschaftler erhebliche negative Auswirkungen des Gesetzes sowohl auf die grundlagen- als auch anwendungsorientierten Biowissenschaften. Darüber hinaus werden sich auch längerfristig negative Auswirkungen auf unsere Landwirtschaft ergeben. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse werden immer rascher gewonnen, im Ausland zur Anwendung gebracht und die Produkte nach Deutschland importiert. Deutschland sollte sich dem wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt auch im Bereich von Landwirtschaft und Ernährung nicht verweigern und die Koexistenz unterschiedlicher Landwirtschaftsformen ermöglichen.

 

Deshalb sollte der Gesetzentwurf zur vierten Änderung des Gentechnikgesetzes soweit wie möglich in dem vom Bundeskabinett angenommen Wortlaut erhalten bleiben. Mindestens sollte gewährleistet werden:

·       in §16f muss das Bundesforschungsministerium weiterhin sein Einvernehmen geben müssen. Eventuell aus Kompetenz- und Zeitgründen könnte hier die Beteiligung von sechs Ministerien auf drei Ministerien und zwar das BMEL, BMUB und BMBF reduziert werden.

 

·       in §16f muss die Notwendigkeit einer Begründung des Anbauverbotes  die zwingenden Gründe- erhalten bleiben. Eine pauschale oder nicht stichhaltige Ablehnung ist nicht rechtssicher.

 

·       Eine Unterstützung der Bundesländer bei der Erarbeitung der Begründung des Anbauverbotes durch Bundesbehörden wird nicht unbedingt als notwendig erachtet, aber sie kann in Einzelfällen zweckmäßig sein.

 

Eine Änderung von §16i wird als unnötig erachtet, da bei Wegfall des Grundes/ der Gründe für das Anbauverbot unbotmäßig ist, dass nun für den Anbau eine absolute Mehrheit im Bundesrat erforderlich sei. Wenn die Gründe nicht mehr existieren, entfällt auch das Anbauverbot. Der Zusatz zu den „neuen Gentechniken“ im nicht gesetzwirksamen Teil „Begründung des Gesetzes“ sollte unbedingt erhalten bleiben. Er stellt lediglich klar, dass vor einer EU-Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland keinen Anbau von Pflanzen erlauben wird, die nach / mit den neuen Methoden gezüchtet wurden.

 

Wir appellieren an Sie, ihre politische Verantwortung für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wahrzunehmen und sich dafür einzusetzen, den Entwurf zur Implementierung der opt-out-Richtlinie in der vom Bundeskabinett beschlossenen Form soweit wie möglich umzusetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany

 

Weitere Informationen: Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik e.V. Postfach12 01 27; 60114 Frankfurt/Main, oder Prof.Dr. Klaus-Dieter Jany,  e-mail zentrale@wgg-ev.de