Auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft - BVL befasst sich in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 intensiv mit der Einordnung von neuen Züchtungstechniken. Man kommt hier ebenfalls zu dem Schluss, dass die Richtlinie 2001/18 / EG als prozess- und produktbezogen zu interpretieren ist. Man stützt damit die Meinung der im Bundesamt angesiedelten Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit - ZKBS, die diese bereits 2012 in einer Stellungnahme formuliert hat.

 

Zur Schaffung einer fundierten Beurteilungsbasis für eine transparent geführte, öffentliche Diskussion haben die Ressortforschungseinrichtungen Bundesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (BVL), Julius Kühn-Institut (JKI), Friedrich Löffler-Institut (FLI), Thünen-Institut (TI), Max Rubner-Institut (MRI) und Bundesinstitut für Risikoforschung (BfR) im November 2017 einen Wissenschaftlichen Bericht zu den neuen Techniken in der Pflanzenzüchtung und der Tierzucht vorgelegt, der die technischen Aspekte der neuen Züchtungsverfahren beleuchtet. Juristische und politische Einstufungen, wie etwa die umstrittene Frage unter welchen Umständen die neuen Züchtungsverfahren zu gentechnisch veränderten Organismen führen, waren nicht Aufgabe des Berichts und wurden daher ausgeklammert.

 

Der Bericht kommt zum Schluss, dass insgesamt von den neuen Techniken eine Beschleunigung der Züchtung zu erwarten sei mit dem Ergebnis, dass bestehende Zuchtziele schneller und effizienter erreicht werden können. Das Genome Editing führe insbesondere beim Einsatz zeitgemäßer Verfahren sehr selten zu unerwünschten Nebeneffekten. Für diese gebe es zuverlässige und ausreichend empfindliche Nachweisverfahren.

 

Im Juli 2017 hatte das BMEL eine erste Version des Berichts öffentlich zur Diskussion gestellt. Die veröffentlichte Endversion nimmt die eingegangenen Kommentare – unter anderen auch diejenigen des WGG - an vielen Stellen auf.

 

 

Bundesamt für Naturschutz – BfN
Das Bundesamt für Naturschutz – BfN sieht die neuen Züchtungstechniken kritisch. Ein im November 2017 vorgelegtes, im Auftrag des Amtes erstelltes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die verschiedenen europäischen Spezialgesetze außerhalb des Gentechnikrechts keine adäquaten Kontroll- und Prüfmaßstäbe für die sogenannten Neuen Techniken zur Verfügung stellen. Daher müssten die neuen Züchtungstechniken im Gentechnikrecht geregelt werden, um erhebliche Regelungslücken und eine Zersplitterung der Zuständigkeiten zu vermeiden. Nur auf diese Weise sei eine am Vorsorgeprinzip und den Belangen des Umweltschutzes orientierte Risikoprüfung zu gewährleisten.